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  • AutorenbildDieter Pregizer

Auch eine Wärmedämmung im Lichtschacht muss verputzt werden

Im Zuge eines Ortstermin an einem Mehrfamilienhaus stellte ich fest, dass die an der Kellerwand über der Oberkante des Kellerfensters angebrachte Wärmedämmung außenseitig im Lichtschacht keine weitere Schicht aufwies, so dass die Wärmedämmung frei sichtbar und der Witterung sowie mechanischen Einwirkungen frei ausgesetzt war.


Die Wärmedämmung innerhalb des Lichtschachtes war nicht verputzt.
Die Wärmedämmung innerhalb des Lichtschachtes war nicht verputzt.

Aus den technischen Verarbeitungsvorschriften eines Herstellers von Fassadenwärmedämmungen und Perimeter-Wärmedämmungen geht beispielhaft folgende Verarbeitungsanweisung für solche Wärmedämmungen unter Verwendung von extrudierten Polystyrol-Hartschaumplatten hervor:

Anschlüsse

Oberhalb bzw. im Bereich der Geländeoberfläche sind die Extruderschaumplatten vor mechanischen Beschädigungen und UV-Strahlung zu schützen.


Gemäß den oben genannten technischen Vorgaben darf eine Perimeterwärmedämmung an der Außenseite nicht frei liegen, sondern muss sowohl gegen UV-Strahlen als auch gegen mechanische Einwirkungen gesichert werden.

Im vorliegenden Fall wies die Wärmedämmung im Lichtschacht aber außenseitig keinen Schutz auf, sondern lag frei. Dies ist nicht fachgerecht, es handelt sich hierbei um einen Mangel.


Zusammenfassende Beurteilung:

Die Perimeterdämmung oberhalb des Kellerfensters lag frei und wies keinen Schutz gegen UV-Strahlen und gegen mechanische Einwirkungen auf. Hierbei handelte es sich nicht um eine fachgerechte Ausführung.

Es muss eine geeignete Schutzmaßnahme an der Außenseite der betroffenen Wärmedämmung hergestellt werden, welche die Perimeterdämmung zuverlässig gegen UV-Strahlen und gegen mechanische Einwirkungen schützt. Am einfachsten kann dieser Schutz mit einer Putzschicht erfolgen.

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