Bei der Untersuchung eines Gebäudes im Zuge der Abnahme des Gemeinschaftseigentums wurden auch die Balkone untersucht. Hierbei zeigte sich, dass dort Wasserspeier als Winkelrohre vorlagen, welche in die daran anschließende Klinkerfassade eingearbeitet worden waren. Die Spalte zwischen den Winkelrohren der Wasserspeier und den Klinkerriemchen der Fassade waren umlaufend mit Fugendichtstoff verfüllt.
Die Spalte zwischen den Winkelrohren und den daran anschließenden Klinkerriemchen wiesen konstruktionsbedingt keine gleichmäßige Dicke und Tiefe auf.
Entsprechend den Richtlinien des Verbandes der Dichtstoffhersteller müssen aber solche Fugen
gleichmäßig dick und
gleichmäßig tief
sein, damit der Dichtstoff ebenfalls in einer gleichmäßigen Dicke eingebaut werden kann. Außerdem muss eine Dichtstoffhinterfüllung vorhanden sein, wodurch die sogenannte Dreiflankenhaftung verhindert wird.
Bei der vorliegenden Dichtstofffüllung zwischen Winkelrohr und Klinkerriemchen muss deshalb mit Rissen im Fugendichtstoff sowie mit Flankenablösungen gerechnet werden.
Beurteilung:
Die oben beschriebene Verfüllung der ungleichmäßigen Fugenspalte zwischen den Klinkerriemchen und den Winkelrohren der Wasserspeier stellt keine fachgerechte und keine dauerhafte Lösung dar. Hier liegt ein technischer Mangel vor.
Zuordnung der Verantwortlichkeit:
Bei dem oben beurteilten Anschluss der Winkelrohre an die Klinkerriemchen handelt es sich um einen Mangel der handwerklichen Ausführung des Gewerks Putz- und Stuckarbeiten.
Weiterhin hätte auch der mit den Blecharbeiten beauftragte Handwerker die Winkelrohre an einer anderen Stelle anbringen müssen, so dass die Winkelrohre einen ausreichenden Abstand zur Fassade aufweisen. Es liegt somit auch eine Verantwortlichkeit des Gewerks Metallbearbeitung vor.
Die Festlegung der Art und des Orts der Entwässerung von Balkonen stellt eine Planungsaufgabe dar. Dies bedeutet, dass hinsichtlich des Mangels an den betrachteten Balkonentwässerungen auch eine Verantwortlichkeit des Planers vorliegt.
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